AGB

  1. Abschluss des Reisevertrages

    Mit der Anmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages unter Anerkennung dieser Reisebedingungen verbindlich an. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande.
    Die Annahme bedarf keiner Form.
    Weicht die Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Vertragsangebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende die Annahme erklärt. Als Annahme gilt auch die Leistung einer Anzahlung.

  2. Bezahlung

    Bei der Anmeldung ist eine Anzahlung in Höhe von 10%/höchstens jedoch 250,00 € pro Person fällig. Die Restzahlung ist bei Aushändigung der Reiseunterlagen, spätestens 28 Tage vor Reiseantritt fällig, bei kurzfristigen Buchungen ist der gesamte Reisepreis sofort fällig.
    Erklärt der Veranstalter, dass er die Reiseanmeldung nicht bestätigen kann, so wird bei der Reiseanmeldung geleistete Anzahlungsbetrag unverzüglich in voller Höhe zurückerstattet.

  3. Leistungen

    Der Inhalt des Reisevertrages wird ausschließlich durch die Beschreibung, Abbildungen und Preisangaben in dem für den Zeitraum gültigen Prospekt des Reiseveranstalters sowie durch die hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung bestimmt. Mündliche Abreden, die von den Reisebedingungen oder Leistungsbeschreibung des Prospekts abweichen oder sonstige Zusicherung, gleich welcher Art, sind vom Reiseveranstalter schriftlich zu bestätigen.

  4. Leistungsänderungen

    Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß eintreten und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

  5. Rücktritt durch den Reisenden und Umbuchungen

    Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erkären.
    Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück, so sind von ihm folgende pauschalisierte Stornokosten je angemeldetem Termin zu bezahlen:

    • bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 250,00 €
    • vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 30% des Reisepreises, mindestens 250,00 €
    • vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 40% des Reisepreises,
    • vom 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 60% des Reisepreises,
    • ab 6. Tag vor Reisebeginn 80% des Reisepreises.

    Für Gruppenbuchungen, für Buchungen von nur Flug gelten geänderte Stornobedingungen entsprechend unserem Hinweis auf unserer Ausschreibung. Dem Reisenden bleibt der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schadens aufgrund seines Rücktritts unbenommen.
    Umbuchungswünsche, die ab dem 28. Tag vor Reisebeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den obigen Stornobedingungen und gleichzeitige Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
    Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierdurch entstehende tatsächliche Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Reiseveranstalter kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

  6. Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters

    Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Vertrag kündigen:

    1. Ohne Einhaltung einer Frist:
      Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
    2. Bis 2 Wochen vor Reiseantritt:
      Bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Der Rücktritt ist dem Reisenden unter Zurückzahlung des eingezahlten Reisepreises unverzüglich zu erklären.
    3. Bis 4 Wochen vor Reiseantritt:
      Wenn die Pflicht, die Reise durchzuführen, für den Reiseveranstalter die Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die gebuchte Reise, bedeuten würde; es sei denn, der Reiseveranstalter hat die dazu führenden Umstände zu vertreten. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstatt, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.
  7. Haftung des Reiseveranstalters

    Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns. Er ist Verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist. Insbesondere haftet er für

    1. Auswahl der Leistungsträger und Überprüfung der Leistungen;
    2. Zusammenstellung der Einzelleistungen;
    3. Beschreibung der Leistungen in Katalogen oder Prospekten;
    4. Bearbeitung der Reiseanmeldung;
    5. Organisation, Reservierung und Zurverfügungstellung der Leistungen gemäß Reisevertrag;
    6. Ausstellung und Absendungen der Reiseunterlagen;
    7. Beschaffung von Visa, sonstigen Reisepapieren und ausländischen Zahlungsmitteln, sofern dies ausdrücklich im Reisevertrag vereinbart ist.

    Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlichen zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht oder dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich hierauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

  8. Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters

    Die Haftung des Reiseveranstalters für vertragliche Schadensersatzansprüche des Reisenden ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt,

    1. soweit ein Schaden des Reisenden vom Reiseveranstalter weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird, oder
    2. soweit er für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

    Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht vom Reiseveranstalter als Eigenleistung erbracht werden. Soweit dies in der Reisebeschreibung nicht ausdrücklich als Eigenleistung gekennzeichnet ist, sind alle Ausflüge, Rundfahrten, Führungen, Sportveranstaltungen sowie Verleih von Fahrrädern und Autos Fremdleistungen, und zwar auch dann, wenn sie vom Reiseleiter des Reiseveranstalters angeboten werden.

  9. Gewährleistung
    1. Abhilfe.
      Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
      Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
    2. Minderung des Reisepreises.
      Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchen zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
      Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel gegenüber dem Reiseveranstalter anzuzeigen.
    3. Kündigung des Vertrages.
      Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
      Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
    4. Schadenersatz.
      Sofern der Reiseveranstalter einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reisende Schadensersatz verlangen.
  10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

    Anspüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende nur Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche des Reisenden verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweisen. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Körperverletzung oder Tötung des Reisenden verjähren 3 Jahre nach Beendigung der Reise.

  11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  12. Gerichtsstand

    Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann oder um eine Person, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, so wird hiermit für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung Stuttgart als ausschließlicher Gerichtstand vereinbart.

  13. Veranstalter

    Veranstalter ist Scuba-Reisen GmbH Stuttgart, HRB 14 773.
    Dies gilt nicht für den Fall, dass der Reisende oder ein Reisebüro lediglich eine Einzelleistung (z. B. nur Flug) bucht. In diesem Fall liegt lediglich eine Vermittlungstätigkeit von Scuba-Reisen vor. Dasselbe gilt bei Vermittlung anderer Veranstalter durch Scuba-Reisen.

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